- Baden-Württemberg: § 36 (6) Landeshochschulgesetz LHG
- Baden-Württemberg: § 21 Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und die Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilpädagogik APrOHeilPäd:
- Bayern: § 2 (2) Punkt 2 Fachakademieordnung FakO
- Berlin: § 1 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz SozBAG
- Brandenburg: § 4 (1) Brandenburgisches Sozialberufsgesetz BbgSozBerG
- Hessen: § 8 Sozialberufeanerkennungsgesetz SozAnerkG: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_rv.html#docid:4199881,1,20141025
- Hessen: § 43 Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen
- Niedersachsen: § 15 Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit SozHeilKindVO
- Niedersachsen: Verordnung über die Berufsbildenden Schulen BbS-VO, § 8 Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Fachschule
- Nordrhein-Westfalen: § 4 Sozialberufe-Anerkennungsgesetz SobAG
- Nordrhein-Westfalen: Ausbildung- und Prüfungsordnung Berufskolleg APO-BK, § 36 Anlage E Bildungsgänge der Fachschule
- Rheinland-Pfalz: § 21 Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen
- Sachsen: § 1 Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz SächsSozAnerkG
- Sachsen-Anhalt: § 145 Verordnung Berufsbildende Schulen BbS-VO
- Schleswig-Holstein: § 4 Fachschulverordnung FSVO
- Thüringen: §§ 1 + 2 Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz ThürSozAnerkG
Verlangt ein Arbeitgeber oder Leistungsträger eine staatliche Anerkennung von Ihnen, um Aufgaben einer Heilpädagogin / eines Heilpädagogen übernehmen zu dürfen, bietet der BHP an, Ihre Qualifikation auf der Grundlage des Fachqualifikationsrahmens Heilpädagogik zu prüfen und Ihnen ein Gutachten auszustellen. Dieses Gutachten zeigt Gemeinsamkeiten auf, weist auf Lücken hin und spricht diesbezügliche Empfehlungen für Weiterbildungen aus. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie einen vergleichbaren Hochschulabschluss in einem pädagogischen Fachbereich erworben haben. Zur Erstellung des Gutachtens durch den BHP werden in der Regel Ihr Abschlusszeugnis mit einer Auflistung der absolvierten Module sowie ein Modulhandbuch benötigt. Die bislang ausgestellten Gutachten wurden anerkannt. Für dieses Gutachten wird eine Gebühr in Höhe von 150,00 € erhoben.
Kontakt: info@eahonline.de